Logo

 Taxi - Körte
26842 Ostrhauderfehn

:

Nach oben

e-Mail an Taxi-Körte

 

 

© Körte-Soft

Verordnung
über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unternehmer im Landkreis Leer ausschließlich der Stadt Borkum

Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I. S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S 1960), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.08.1998 (BGBl. I S. 2521), in Verbindung mit § 2 Ziffer 5 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 13.10.1998 (Nds. GVBl. S 661) wird folgende Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für den Bereich des Landkreises Leer, der zugleich Pflichtfahrgebiet ist.
(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn zwischen dem Taxenunternehmer und einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger Pauschalverträge über die Abgeltung von Taxenfahrten abgeschlossen sind; § 8 Abs. 3 dieser Verordnung bleibt unberührt.
(4) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebiets liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist (§ 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr -BO Kraft-).

§ 2
Preisbildung

Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Taxe bei Beförderungsbeginn (Grundgebühr) und dem Entgelt für die Fahrleistung zu bilden. Für die Anfahrt wird kein Entgelt erhoben.

§ 3
Grundgebühr

Die Grundgebühr für jede Fahrt beträgt 4,00 DM.

§ 3a
Grundgebühr

Die Grundgebühr für jede Fahrt beträgt 2,00 Euro.

§ 4
Entgelt für die Fahrleistung

Tarif I: Für Taxen mit bis zu 4 Fahrgastplätzen:
Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt für jede 76,92 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,20 DM (entspricht 2,60 DM je km)
Tarif II: Für Taxen mit mindestens 5 besetzten Fahrgastplätzen:
Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt für jede 66,67 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,20 DM (entspricht 3,00 DM je km)

§ 4a
Entgelt für die Fahrleistung

Tarif I: Für Taxen mit bis zu 4 Fahrgastplätzen:
Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt für jede 76,92 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 Euro (entspricht 1,30 Euro je km)
Tarif II: Für Taxen mit mindestens 5 besetzten Fahrgastplätzen:
Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt für jede 66,67 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 Euro (entspricht 1,50 Euro je km)

§ 5
Wartezeiten

Wartezeiten sind mit 0,20 DM je 21,43 Sekunden (33,60 DM je Stunde) zu vergüten, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet werden. Von der Berechnung der Wartezeit ist der Fahrgast zu verständigen.

§ 5a
Wartezeiten

Wartezeiten sind mit 0,10 Euro je 21,43 Sekunden (16,80 Euro je Stunde) zu vergüten, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet werden. Von der Berechnung der Wartezeit ist der Fahrgast zu verständigen.

§ 6

1. Tritt ein Besteller eine Fahrt nicht an, so hat er den Grundpreis zu entrichten. Ist die Anfahrt zum Besteller oder zum Bestellort bereits durchgeführt, so ist dieses zuzüglich nach § 4 zu berechnen. Das Entgelt für eine abbestellte Fahrt entfällt, wenn der Besteller mindestens 30 Minuten vor dem vereinbarten Fahrtbeginn den Auftrag widerruft.
2. Bei Sonderbestellungen - Hochzeiten, Beerdigungen und Rundfahrten zum Zwecke der Besichtigung - kann das Entgelt frei vereinbart werden.

§ 7
Zuschläge

An Zuschlägen werden erhoben:
Für mehr als 20 kg Gepäck 0,50 DM
Für die Mitnahme eines Hundes oder eines anderen Kleintieres 0,50 DM
Blindenhunde als Begleiter von Blinden werden frei befördert.

§ 7a
Zuschläge

An Zuschlägen werden erhoben:
Für mehr als 20 kg Gepäck 0,30 Euro
Für die Mitnahme eines Hundes oder eines anderen Kleintieres 0,30 Euro
Blindenhunde als Begleiter von Blinden werden frei befördert.

§ 8
Preisbindung

(1) Die durch diesen Taxentarif festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
(2) In den Entgelten ist die Mehrwertsteuer enthalten.
(3) Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG für den Geltungsbereich dieser Verordnung sind dem Landkreis Leer zur Genehmigung vorzulegen.

§ 9
Fälligkeit der Beförderungsentgelte

Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Taxifahrer/Taxifahrerin ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast Vorschussweise einen Betrag bis zur Höhe der voraussichtlichen Beförderungsentgelte zu verlangen.

§ 10
Fahrpreisanzeiger

(1) Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers maßgebend.
(2) Ein anderer als der behördlich festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.
(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenden Strecke berechnet. Der Fahrer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.

§ 11
Peisauszeichnung

(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in der Taxe auf der rechten Hälfte des Armaturenbrettes für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.
(2) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:
(a) Amtliches Kennzeichen der Taxe,
(b) Name und Anschrift des Unternehmers,
(c) Datum der Fahrt,
(d) Bezeichnung der Abfahrt- und Ankunftsstelle,
(e) Höhe des Beförderungsentgeltes,
(f)  Unterschrift des Fahrers.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.

§ 13
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt, mit Ausnahme der §§ 3a, 4a, 5a und 7a, 6 Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Leer in Kraft.
Die Verordnung über den Taxentarif vom 19.12.1979 sowie die Kraftdroschkenverordnung vom 19.12.1979 werden hierdurch ersetzt.
Die §§ 3a, 4a, 5a und 7a dieser Verordnung treten am 01.2.2002 in Kraft, gleichzeitig treten die §§ 3, 4, 5 und 7 dieser Verordnung außer Kraft.

 

Leer, den 08.03.2001

Landkreis Leer
Der Landrat