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Verordnung
über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unternehmer
im Landkreis Leer ausschließlich der Stadt Borkum
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom
21.03.1961 (BGBl. I. S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S 1960),
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.08.1998 (BGBl. I S. 2521), in Verbindung mit § 2 Ziffer 5
der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von
Bundesrecht vom 13.10.1998 (Nds. GVBl. S 661) wird folgende Verordnung über
Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) |
Die Verordnung gilt für den Bereich des Landkreises Leer, der zugleich
Pflichtfahrgebiet ist. |
(2) |
Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem
Personenbeförderungsgesetz den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung und
nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt. |
(3) |
Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn zwischen dem Taxenunternehmer
und einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger Pauschalverträge über die Abgeltung
von Taxenfahrten abgeschlossen sind; § 8 Abs. 3 dieser Verordnung bleibt unberührt. |
(4) |
Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebiets liegt, hat der
Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das
Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist (§ 37 Abs. 3
der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr -BO Kraft-). |
§ 2
Preisbildung
Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Taxe bei
Beförderungsbeginn (Grundgebühr) und dem Entgelt für die Fahrleistung zu bilden. Für die
Anfahrt wird kein Entgelt erhoben.
§ 3
Grundgebühr
Die Grundgebühr für jede Fahrt beträgt 4,00 DM.
§ 3a
Grundgebühr
Die Grundgebühr für jede Fahrt beträgt 2,00 Euro.
§ 4
Entgelt für die Fahrleistung
Tarif I: |
Für Taxen mit bis zu 4 Fahrgastplätzen:
Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt für jede 76,92 m besetzt gefahrene Wegstrecke
0,20 DM (entspricht 2,60 DM je km) |
Tarif II: |
Für Taxen mit mindestens 5 besetzten Fahrgastplätzen:
Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt für jede 66,67 m besetzt gefahrene Wegstrecke
0,20 DM (entspricht 3,00 DM je km) |
§ 4a
Entgelt für die Fahrleistung
Tarif I: |
Für Taxen mit bis zu 4 Fahrgastplätzen:
Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt für jede 76,92 m besetzt gefahrene Wegstrecke
0,10 Euro (entspricht 1,30 Euro je km) |
Tarif II: |
Für Taxen mit mindestens 5 besetzten Fahrgastplätzen:
Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt für jede 66,67 m besetzt gefahrene Wegstrecke
0,10 Euro (entspricht 1,50 Euro je km) |
§ 5
Wartezeiten
Wartezeiten sind mit 0,20 DM je 21,43 Sekunden (33,60 DM je Stunde) zu
vergüten, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet werden. Von der Berechnung der Wartezeit
ist der Fahrgast zu verständigen.
§ 5a
Wartezeiten
Wartezeiten sind mit 0,10 Euro je 21,43 Sekunden (16,80 Euro je Stunde) zu
vergüten, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet werden. Von der Berechnung der Wartezeit
ist der Fahrgast zu verständigen.
§ 6
1. |
Tritt ein Besteller eine Fahrt nicht an, so hat er den Grundpreis zu
entrichten. Ist die Anfahrt zum Besteller oder zum Bestellort bereits durchgeführt, so
ist dieses zuzüglich nach § 4 zu berechnen. Das Entgelt für eine abbestellte Fahrt
entfällt, wenn der Besteller mindestens 30 Minuten vor dem vereinbarten Fahrtbeginn den
Auftrag widerruft. |
2. |
Bei Sonderbestellungen - Hochzeiten, Beerdigungen und Rundfahrten zum
Zwecke der Besichtigung - kann das Entgelt frei vereinbart werden. |
§ 7
Zuschläge
An Zuschlägen werden erhoben: |
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Für mehr als 20 kg Gepäck |
0,50 DM |
Für die Mitnahme eines Hundes oder eines anderen Kleintieres |
0,50 DM |
Blindenhunde als Begleiter von Blinden werden frei befördert. |
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§ 7a
Zuschläge
An Zuschlägen werden erhoben: |
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Für mehr als 20 kg Gepäck |
0,30 Euro |
Für die Mitnahme eines Hundes oder eines anderen Kleintieres |
0,30 Euro |
Blindenhunde als Begleiter von Blinden werden frei befördert. |
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§ 8
Preisbindung
(1) |
Die durch diesen Taxentarif festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie
dürfen nicht über- oder unterschritten werden. |
(2) |
In den Entgelten ist die Mehrwertsteuer enthalten. |
(3) |
Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 PBefG für den Geltungsbereich
dieser Verordnung sind dem Landkreis Leer zur Genehmigung vorzulegen. |
§ 9
Fälligkeit der Beförderungsentgelte
Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden.
Der Taxifahrer/Taxifahrerin ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast
Vorschussweise einen Betrag bis zur Höhe der voraussichtlichen Beförderungsentgelte zu
verlangen.
§ 10
Fahrpreisanzeiger
(1) |
Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind
ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers maßgebend. |
(2) |
Ein anderer als der behördlich festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger
angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden. |
(3) |
Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige
Beförderungspreis nach der durchfahrenden Strecke berechnet. Der Fahrer hat den Fahrgast
hierauf unverzüglich hinzuweisen. |
§ 11
Peisauszeichnung
(1) |
Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in der Taxe auf der rechten
Hälfte des Armaturenbrettes für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen. |
(2) |
Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die folgende
Angaben enthalten muss: |
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(a) Amtliches Kennzeichen der Taxe,
(b) Name und Anschrift des Unternehmers,
(c) Datum der Fahrt,
(d) Bezeichnung der Abfahrt- und Ankunftsstelle,
(e) Höhe des Beförderungsentgeltes,
(f) Unterschrift des Fahrers. |
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach § 61 PBefG als
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt, mit Ausnahme der §§ 3a, 4a, 5a und 7a, 6 Wochen nach
Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Leer in Kraft.
Die Verordnung über den Taxentarif vom 19.12.1979 sowie die Kraftdroschkenverordnung vom
19.12.1979 werden hierdurch ersetzt.
Die §§ 3a, 4a, 5a und 7a dieser Verordnung treten am 01.2.2002 in Kraft, gleichzeitig treten
die §§ 3, 4, 5 und 7 dieser Verordnung außer Kraft.
Leer, den 08.03.2001
Landkreis Leer
Der Landrat
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